Information für Privatversicherte
Sehr geehrte Privatpatientin, sehr geehrter Privatpatient,
die »neue« GOZ ist ab 1.1.2012 gültig. Was hat sich geändert, was wird sich ändern? In den Medien hört man immer wieder, dass die Zahnärzte 6% mehr verdienen werden. Dies ist definitiv falsch. Wie es dazu kommt, dies so zu behaupten, werde ich im Folgenden erläutern:
In der bisher gültigen Gebührenordnung von 1988 sind viele Leistungen, die es zur damaligen Zeit noch nicht gegeben hat, nicht enthalten. Diese wurden insbesondere im chirurgischen Bereich (Knochenaufbau etc.) aber auch in vielen einzelnen Positionen jetzt neu aufgenommen. Dadurch hat sich die Gebührenordnung schon erhöht und die 6%, die bisher zum Großteil über ärztliche Positionen abgerechnet wurden, sind schon erreicht. Einzelne Leistungen, meist die, die selten bis fast nie abgerechnet werden, wurden ebenfalls in ihrer Punktzahl angehoben.
Nicht verändert wurde die Mehrzahl der Leistungen, das heißt, die Beträge sind immer noch dieselben wie vor nunmehr 23 Jahren. Dem gegenüber stehen u. a. die gestiegenen Materialkosten, Stromkosten, Wasserkosten aber auch Personalkosten, die von dieser Gebühr bezahlt werden müssen.
Ein Beispiel:
Sie brauchen nur an Ihre eigenen Ausgaben denken, 1988 hat eine Breze ca. 25 Pfennig gekostet: heute 50-60 Cent, eine Kostensteigerung von über 500 %. Eine Zahnarzthelferin im 6. Berufsjahr hat 1988 ganztags ca. 1900 DM brutto verdient. Wer könnte 950 brutto heute noch leben? Die »neue« GOZ hat sich in keiner Weise der Kostenentwicklung angepasst Im Gegenteil: heute sind die Gebühren bei einem Kassenpatienten sehr häufig höher bewertet.
Beispiele:
Behandlung einer Mundschleimhaut:
GOZ (2,3 fach) 5,81 € | Kasse 7,64 € (einschl. Mat.)
Schleimhautband entfernen:
GOZ (2,3 fach) 18,10 € | Kasse 45,86 €
Einfache Füllung vierflächig:
GOZ (2,3 fach) 41,23 € | Kasse 55,42 €
Aufstellen eines Parodontoseplans:
GOZ (2,3 fach) 20,70 € | Kasse 28,67 €
Reparatur eines Zahnersatzes:
GOZ (2,3 fach) 34,90 € | Kasse 38,10 €
Diese Beispiele können beliebig fortgesetzt werden. Das heißt für Sie, wenn wir unseren hochwertigen Behandlungsstandard weiter beibehalten wollen, werden wir die Gebührensätze entsprechend anpassen müssen, wie es in § 5/2 auch gefordert wird (...die Gebühr bemisst sich nach dem 1 bis 3,5 fachen des Gebührensatzes…) Dies wurde in der Vergangenheit äußerst großzügig gehandhabt. In Zukunft ist dies Ieider nicht mehr möglich. Selbstverständlich werden wir Ihnen, wie gewohnt, Fachinformation zukommen Iassen, damit Sie Ihre Erstattungsansprüche durchsetzen können. Wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass der Rechnungsbetrag unabhängig vom Erstattungsbetrag fällig ist. Wir bemühen uns weiterhin um die bestmögliche Behandlung für Sie.
Ihr Praxisteam
Dr. Christian Dalles, MSc Dr. Franz Urbanger